Die Verschwiegenheitspflicht ist ein zentrales Element der Psychotherapie.

 

§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeut*innen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klient*innen, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.

 

Die Verschwiegenheitspflicht der Psychotherapeut*innen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der Ärzt*innen. Wünschen Klient*innen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.

 

Aussagepflicht

 

Grundsätzlich stellt die psychotherapeutische Verschwiegenheitspflicht einen Aussageverweigerungsgrund gemäß § 321 ZPO (Zivilprozessordnung) dar. Dieser muss von den Psychotherapeut*innen selbst geltend gemacht werden. Entbinden jedoch Klient*innen ihre Psychotherapeut*innen von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), müssen auch Psychotherapeut*innen eine Aussage vor dem Zivilgericht machen.